Deepfakes, KI-Stimmen und Persönlichkeitsrechte¶
Regelungsbereich und betroffene Unternehmen¶
Generative KI kann heute Bilder, Videos und Stimmen erzeugen, die realen Personen ähneln oder echte Personen in Situationen zeigen, die nie stattgefunden haben. Für Unternehmen wird das relevant, sobald Marketing, Vertrieb, HR, Schulung, interne Kommunikation oder Kundensupport mit synthetischen Personenbildern, Avataren, Stimmen oder Deepfakes arbeiten (Rohrlich 2025).
In Österreich müssen Unternehmen dabei mehrere Ebenen gemeinsam prüfen: Datenschutz, Persönlichkeitsschutz, Bildnisschutz, Arbeits- und Vertragsbeziehungen sowie die Transparenzpflichten des EU AI Act. Die DSGVO greift, wenn eine Person identifiziert oder identifizierbar ist. § 78 UrhG schützt Bildnisse vor Veröffentlichung, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. § 16 ABGB bildet zusätzlich einen allgemeinen Ausgangspunkt für den Schutz der Persönlichkeit (RIS § 78 UrhG; RIS § 16 ABGB).
Abbildung: Der Prüfpfad übersetzt zentrale Risiken rund um Deepfakes, Bild und Stimme in eine österreichisch ausgerichtete Freigabelogik: Erkennbarkeit, Kontext, Rechtsgrundlage, Transparenz und Dokumentation müssen vor Veröffentlichung geklärt sein. Quelle: eigene Darstellung nach Rohrlich 2025, RIS § 78 UrhG und RIS § 16 ABGB.
Konkrete Pflichten und Prüfpunkte¶
Prüfen Sie zuerst, ob eine reale Person erkennbar, nachahmbar oder für Dritte zuordenbar ist. Das betrifft nicht nur Fotos. Auch Stimme, Name, Rolle, typische Kleidung, beruflicher Kontext oder ein sehr ähnliches Gesicht können reichen, damit rechtliche und reputative Risiken entstehen (Rohrlich 2025).
Klären Sie danach den Zweck. Ein KI-generiertes Schulungsbild für interne Unterlagen hat ein anderes Risiko als ein synthetisches Kundentestimonial, ein Avatar im Recruiting, ein Deepfake-Video in einer Kampagne oder eine nachgebildete Stimme einer Führungskraft. Je stärker der Inhalt Vertrauen, Kaufentscheidung, Beschäftigungsverhältnis oder öffentliche Reputation beeinflusst, desto strenger sollte die Freigabe sein (Rohrlich 2025; RIS § 78 UrhG).
Für personenbezogene Daten brauchen Unternehmen eine DSGVO-Rechtsgrundlage, transparente Information und eine praktische Antwort auf Betroffenenrechte. Die österreichische Datenschutzbehörde betont bei KI den Bedarf an Rechtmäßigkeit, Transparenz, Datenminimierung, Verantwortlichkeit und nachvollziehbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen (DSB o. J.).
Dokumentieren Sie bei extern genutzten KI-Personeninhalten mindestens: Tool, Zweck, Prompt oder Produktionsbriefing, verwendete Ausgangsdaten, Einwilligungen oder andere Rechtsgrundlagen, menschliche Prüfung, Kennzeichnung und Freigabe. Wenn Personen im Unternehmen betroffen sind, sollten HR, Kommunikation, Datenschutz und gegebenenfalls die Arbeitnehmervertretung eingebunden werden (Rohrlich 2025; DSB o. J.).
Typische Risiken und Praxisfehler¶
Ein häufiger Fehler besteht darin, KI-Bilder als „fiktiv“ zu behandeln, obwohl sie realen Personen ähneln. Unternehmen sollten nicht erst auf Beschwerden warten. Gerade bei Werbung, Social Media, Recruiting, Schulungsvideos und Testimonials kann schon der Eindruck einer echten Person oder echten Aussage genügen, um Vertrauen zu beschädigen (Rohrlich 2025; RIS § 78 UrhG).
Ein zweiter Fehler liegt in fehlender Kennzeichnung. Wenn Kund:innen, Bewerber:innen oder Mitarbeitende mit einer KI-Stimme, einem Avatar oder einem synthetischen Video interagieren, sollten Unternehmen transparent machen, dass KI im Spiel ist. Das reduziert Täuschungsrisiken und passt zur Transparenzlogik des AI Act (Rohrlich 2025; DSB o. J.).
Besonders heikel sind Stimmen. Eine Stimme wirkt persönlich, kann für Betrug verwendet werden und lässt sich in internen Prozessen missbrauchen, etwa bei angeblichen Anweisungen einer Führungskraft. Unternehmen sollten daher festlegen, welche Stimmen überhaupt synthetisch genutzt werden dürfen und wie Freigaben, Widerruf und Missbrauchsmeldungen funktionieren (Rohrlich 2025; RIS § 16 ABGB).
Stand der Einordnung¶
Diese Seite ist eine unternehmerische Orientierung für Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand der Wiki-Einordnung: 2026-05-29. Für konkrete Veröffentlichungen, Kampagnen, HR-Anwendungen oder synthetische Stimmen sollten Unternehmen Datenschutz, Bildnisschutz, Persönlichkeitsrechte, Vertragslage und AI-Act-Transparenz gemeinsam prüfen (Rohrlich 2025; RIS § 78 UrhG; RIS § 16 ABGB; DSB o. J.).
Siehe auch: DSGVO und KI-Projekte, Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisse bei KI, KI-Kompetenz und interne Guidelines und KI im Marketing rechtssicher einsetzen.